Weitere Entscheidung unten: VG Köln, 19.03.1968

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   BSG, 22.03.1968 - 1 RA 35/67   

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BSG, 22.03.1968 - 1 RA 35/67 (https://dejure.org/1968,2623)
BSG, Entscheidung vom 22.03.1968 - 1 RA 35/67 (https://dejure.org/1968,2623)
BSG, Entscheidung vom 22. März 1968 - 1 RA 35/67 (https://dejure.org/1968,2623)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau - Unterhaltsbedürftigkeit - Ausreichendes Erwerbseinkommen

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1541
  • MDR 1968, 704
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 31.05.1967 - 12 RJ 406/62

    Unterhalt der geschiedenen Frau - Unterhaltsbemessung - Leistungen der

    Auszug aus BSG, 22.03.1968 - 1 RA 35/67
    Ob dies zutrifft, ist nach den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen (Fortentwicklung von BSG 31.05.1967 12 RJ 406/62 = BSGE 26, 293 und SozR Nr. 39 zu § 1265 RVO).
  • BGH, 29.11.1978 - IV ZR 8/78

    Rechtsfolgen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Abänderung einer vor Gericht

    Obwohl § 58 Abs. 1 EheG seinem Wortlaut nach die Anrechnung von Erträgnissen einer Erwerbstätigkeit auf den Unterhaltsanspruch ohne Einschränkung vorschreibt, sind nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung Zumutbarkeitsgesichtspunkte bei der Anrechnung zu berücksichtigen (BayObLGSt 1961, 160, 161; BGB-RGRK/Wüstenberg 10./11. Aufl., § 58 EheG Anm. 47 f; Hofmann/Stephan, EheG 2. Aufl., § 48 Anm. 47 ff, jeweils m.w.N.; vgl. nunmehr auch BSG NJW 1968, 1541 und FamRZ 1971, 90).
  • BSG, 31.07.1968 - 4 RJ 373/67
    der letzterwähnten, für die geschiedene Frau günstigeren Ansicht folgt9 wird man ihr den Unterhaltsan3pruch nicht schlechthin schon deshalb zubilligen können9 weil sie ein bis zwei noch kleinere Kinder zu betreuen hatt Vielmehr wird im allgemeinen" selbst wenn die Frau Mutterpflichten zu erfüllen hat9 auch heute noch davon auszugehen sein, daß sie einem ausgeübten Beruf "zumutbar" nachgeht (BSG9 Urteil vom 220 März 1968 - 1 RA 35/67 -)0 Unzumutbar wird der Frau die Arbeit nur verhältnismäßig selten9 in besonderen Fällen sein" etwa dann" wenn sie sich ein Völlig unangemessenes Verhalten abverlangt° Von einem solchen, zu beachtenden Härtefall kann keine Rede sein9 wenn eine Frau lediglich so handelt9 wie es ihrer Einsicht in die sie betreffenden nicht ungewöhnlichen Lebenserfordernisse gemäß ist (vglo hierzu auché BSG9 Urteil vom 27° Juni 1968 - 4 RJ 255/66 -)0 In diesem Sinne ist das Verhalten der Klägerin zu werteno Das LSG hat hierzu feste gestellt" daß die Klägerin seit ihrem 160 Lebensjahr? auch während und nach ihrer Ehe berufstätig gewesen ist; es hat die Überzeugung gewonnen, daß sie bei einem Alter von 30 Jahe ren und wenig mehr und bei ihrer sozialen Lage laufend eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte" Ein solcher Sachverhalt schließt die Annahme einer unzumutbaren Erwerbsarbeit der Klägerin Deshalb kann der daraus gewonnene Gelderwerb aus°.
  • LSG Bayern, 20.03.1969 - L 9/S 234/68
    Die geschiedene Frau kann auf ihr Erwerbseinkommen, das für ihren eigenen angemessenen Unterhalt an sich ausreicht, für die Frage, ob sie zur Zeit des Todes des versicherten Ehemanns einen Unterhaltsanspruch gegen diesen hatte, nicht verwiesen werden, wenn ihr unterhaltspflichtiger und auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommener ehemaliger Mann sich der Unterhaltspflicht entzogen und die geschiedene Frau nur aus Not gearbeitet hat (Anschluß BSG 1968-03-22 1 RA 35/67 = SozR Nr. 42 zu § 1265 RVO).
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   VG Köln, 19.03.1968 - 4 L 58/68   

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VG Köln, 19.03.1968 - 4 L 58/68 (https://dejure.org/1968,1576)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1347
  • NJW 1968, 1541 (Ls.)
  • NJW 1968, 2159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Desgleichen kann unerörtert bleiben, ob dem Verwaltungsgericht Köln (NJW 68, 1347) beizutreten ist, das mit der Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den höchst gefährlichen "Zuständen" begegnen will, die "ohne den Ausschluß des Suspensiveffektes eintreten und gerade das Gegenteil von dem bewirken würden, was durch die angeordneten Verkehrsregelungen mittels Verkehrszeichen herbeigeführt werden sollte.
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